Satzung des GVSA

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Gemeinschaftsverband Sachsen-Anhalt e.V. innerhalb der Evangelischen
Kirche“, nachfolgend „Verband“ genannt.

(2) Der Verband wurde 1909 gegründet und 1911 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied im
Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V. und im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in
Mitteldeutschland und versteht sich als Lebensbestandteil der Evangelischen Kirche.

(3) Der Verband hat seinen Sitz in Dessau.

§2 Grundlagen und Zweck

(1) Die theologischen Grundlagen der Arbeit des Verbandes sind die Heilige Schrift und die Reformatorischen Bekenntnisse.

(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verband ist ein unabhängiges, sich selbst verwaltendes Werk innerhalb der Evangelischen Kirche und möchte, dass Menschen aller Altersgruppen und sozialen Schichten Christ werden und Christ bleiben.
Der Erfüllung dieses Zweckes dienen unter anderem:

  1. die Bildung und Förderung Landeskirchlicher Gemeinschaften;
  2. die Schaffung, Ausgestaltung und Erhaltung von gottesdienstlichen Räumen; Gemeinschaftshäusern sowie von Schulungs-, Begegnungs- und Bildungszentren;
  3. die Anstellung von hauptberuflichen und die Berufung von ehrenamtlichen Mitarbeitern;
  4. die Schulung von Mitgliedern, Mitarbeitern und Besuchern mit dem Ziel verbindlicher Mitarbeit;
  5. die Durchführung gottesdienstlicher Veranstaltungen ;
  6. die Verkündigung des Evangeliums an kirchenferne Personen;
  7. die Zusammenarbeit mit dem „EC-Verband für Kinder- und Jugendarbeit Sachsen-Anhalt e.V.“ – nachfolgend „EC-Verband“ genannt – und anderer Vereine, die die satzungsgemäßen Ziele des Verbandes unterstützen;
  8. die Pflege und Förderung von Gesangs- und Instrumentalchören;
  9. die sozial-diakonische Arbeit;
  10. die Verbreitung christlicher Literatur. Weitere Einzelheiten regelt die „Gemeinschaftsordnung“.

(4) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gemeinschaften werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen die Satzung und insbesondere die satzungsgemäßen Ziele des Verbandes anerkennen.
  2. Ihre Regelungen zur Mitgliedschaft und inneren Ordnung müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Mitglied kann nur werden, wer Jesus Christus als seinen Herrn und Erlöser und als das alleinige Heil der Welt bekennt, Grundlagen und Zweck des Verbandes anerkennt und bereit ist, gemäß dem Worte Gottes zu leben und in der Gemeinschaft oder Vereinigung verbindlich mitzuarbeiten;
    2. bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes muss der Verband den Ausschluss dieses Mitgliedes verlangen können;
    3. der Austritt der Gemeinschaft aus dem Verband darf nur mit der Zustimmung von drei Vierteln ihrer Mitglieder möglich sein;
    4. bei Auflösung der Gemeinschaft fällt das vorhandene Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten dem Verband zu.

(2) Mitglied des Verbandes können ebenso rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine werden, die nicht
Gemeinschaften sind und folgende Voraussetzung erfüllen: Sie müssen die Satzung und insbesondere die
geistlichen Grundlagen und satzungsgemäßen Ziele des Verbandes anerkennen und unterstützen.

(3) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsrat mit zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen.

(4) Natürliche Personen können Einzelmitglied des Verbandes werden, wenn sie Jesus Christus als ihren Herrn und Erlöser bekennen, sowie Grundlagen und Zweck des Gemeinschaftsverbandes anerkennen.
Einzelmitgliedschaft ist in den Fällen möglich, wo kein Ort mit Gemeinschaftsarbeit des Gemeinschaftsverbandes in erreichbarer Nähe existiert.

(5) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsvorstand. Der Antrag benötigt zur Annahme 2/3 der Vorstandsmitglieder.

(6) Einzelmitglieder entrichten einen in der Höhe selbst festgelegten, freiwilligen monatlichen Beitrag an die Verbandskasse.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verbandsvorstand zu erklären.

(3) Der Ausschluss des Mitgliedes ist zulässig, wenn dieses sich satzungswidrig verhält oder wenn eine oder mehrere Aufnahmevoraussetzungen wegfallen. Über den Ausschluss entscheidet der Verbandsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die Vertreterversammlung.

§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. die Vertreterversammlung
  2. der Verbandsrat
  3. der geschäftsführende Vorstand – im folgenden „Vorstand“ genannt

§ 6 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den legitimierten Vertretern der Gemeinschaften
  2. den Vertretern der Mitgliedsvereine nach § 3 (2)
  3. den Bezirkskassierern;
  4. den Mitgliedern der Verbandsrates;
  5. den Angestellten des Verbandes nach § 7(3)
  6. den Vertretern der Einzelmitglieder des Verbandes

(2) Jede Gemeinschaft, die Einzelmitglieder nach § 3 (4) und der EC-Verband kann auf je angefangene 10 Mitglieder ein Mitglied als Vertreter in die Vertreterversammlung entsenden. Andere Mitgliedsvereine entsenden je bis zu 3 Vertreter in die Vertreterversammlung. Die übrigen Mitglieder der Gemeinschaften und Mitgliedsvereine können mit beratender Stimme teilnehmen. Jeder Vertreter hat eine Stimme.

(3) Die Aufgaben der Vertreterversammlung sind:

  1. die Bestätigung der Wahl von Vorsitzenden der Gemeinschaftsbezirke und Mitgliedsvereine;
  2. die Wahl weiterer Mitglieder des Verbandsrates nach § 7 (1) 4;
  3. die Wahl des Vorstandes;
  4. die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten;
  5. die Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassierers und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
  6. die Entlastung des Vorstandes und des Verbandsrates;
  7. die Wahl der Kassenprüfer;
  8. die Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes;
  9. die Entscheidung vermögensrechtlicher Angelegenheiten;
  10. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes;
  11. die sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben

(4) Die Vertreterversammlung beschließt außerdem über Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung der Vorstand oder der Verbandsrat zuständig ist, wenn sie sich die Beschlussfassung im Einzelfall vorbehalten hat.

(5) In jedem Kalenderjahr muss eine Vertreterversammlung stattfinden. Darüber hinaus ist eine Vertreterversammlung durchzuführen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(6) Der Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – beruft die
Vertreterversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen ein.

(7) Die Vertreterversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(8) Weitere Verfahrensvorschriften regelt die Geschäftsordnung für die Sitzungen des Verbandsrates und der Vertreterversammlung.

(9) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der
Stimmberechtigten.

§ 7 Verbandsrat

(1) Der Verbandsrat setzt sich zusammen aus:

  1. den nach § 6 (3) 1 bestätigten Vorsitzenden der Gemeinschaftsbezirke und Mitgliedsvereine;
  2. den Mitgliedern des Vorstandes;
  3. zwei Vertretern der Angestellten;
  4. weiteren bewährten und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gemeinschaften, des EC-Verbandes und der Mitgliedsvereine

(2) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz (1) 1. werden von den Bezirks-Arbeitsgemeinschaften bzw. den entsprechenden Organen der Mitgliedsvereine gewählt und von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Leitungstätigkeit bestätigt. Die Bestätigung gilt für die Dauer ihrer Leitungstätigkeit, sofern nicht anders beschlossen.

(3) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz (1) 2. und 4. werden von der Vertreterversammlung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode gewählt. Eine Legislaturperiode beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Näheres regelt die Wahlordnung.

(4) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz (1) 3. werden von den Angestellten in den Verbandsrat
entsandt.

(5) Sitzungen des Verbandsrates können auch in erweiterter Form durchgeführt werden (Erweiterter
Verbandsrat). Zum Erweiterten Verbandsrat gehören mit Stimmrecht neben den Mitgliedern des Verbandsrates auch die übrigen Prediger, Gemeinschaftsschwestern, Referenten, leitenden Angestellten, Sekretärinnen und Sekretäre.

(6) Die Aufgaben des Verbandsrates sind:

  1. die Aufstellung von Richtlinien und Ordnungen für die Arbeit des Verbandes;
  2. die Bestätigung vom Vorstand vorgenommener Anstellungen hauptberuflicher Mitarbeiter;
  3. die Entscheidung über Vorschläge des Vorstandes zur Berufung von Referenten und Beauftragten sowie deren Stellvertreter für besondere Zweigarbeiten und spezielle Dienste
  4. weitere, ihm durch die Satzung übertragene Aufgaben.

(7) Der Verbandsrat beschließt außerdem über Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung der Vorstand
zuständig ist, wenn er sich die Beschlussfassung im Einzelfall vorbehalten hat.

(8) Der Verbandsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einrichten, deren Vorsitzender ein Mitglied des Verbandsrates sein sollte.

(9) Mindestens einmal jährlich findet eine Verbandsratssitzung statt. Soweit erforderlich, sind weitere
Verbandsratssitzungen durchzuführen. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Sitzungen in erweiterter Form stattfinden.

(10) Auf Beschluss des Vorstandes ruft der Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende – den Verbandsrat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen ein.

(11) Nach ordnungsgemäßer Einberufung ist der Verbandsrat in jedem Fall beschlussfähig.

(12) Weitere Verfahrensvorschriften regelt die Geschäftsordnung für die Sitzungen des Verbandsrates und der Vertreterversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Zum Vorstand gehören:

  1. der Vorsitzende,
  2. der stellvertretende Vorsitzende,
  3. der Kassierer,
  4. der Inspektor,
  5. bis zu drei ehrenamtliche Beisitzer,
  6. bis zu zwei Prediger als Beisitzer,
  7. ein Mitglied des Vorstandes des EC-Verbandes

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz (1) 1. bis 6. werden auf Vorschlag des Verbandsrates von der Vertreterversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Vorstandswahlen finden alle drei Jahre statt, wobei in den ungeraden Jahren der Vorsitzende, der Kassierer und ein ehrenamtlicher Beisitzer zur Wahl stehen. In den geraden Jahren stehen der stellvertretende Vorsitzende, der Inspektor, ein ehrenamtlicher Beisitzer und der Prediger als Beisitzer zur Wahl. Näheres regelt die Wahlordnung.
Der dem Vorstand angehörende Vertreter des EC-Verbandes wird von diesem entsandt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Legislaturperiode eine Ersatzwahl durchzuführen.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten jeder einzeln den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung, Geschäftsführung und Vertretung des Verbandes. Er trifft alle für die
Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Entscheidungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(6) Der Vorstand ist dem Verbandsrat und der Vertreterversammlung verantwortlich. Er hat deren Beschlüsse auszuführen.

(7) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – nach Bedarf einberufen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.

(8) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

(9) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende; sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand den Sitzungsleiter.

(10) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.

(11) In Eilfällen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, per Email oder durch fernmündliche
Umfrage gefasst werden, wenn nicht mindestens zwei Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widersprechen. Die so gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift über die nächste Vorstandssitzung aufzunehmen.

§ 9 Protokollführung

Über die Sitzungen der Vertreterversammlung, des Verbandsrates und des Vorstandes sind Protokolle zu
fertigen. Diese Protokolle müssen mindestens den Ort und das Datum der Versammlung, den Namen des
Sitzungsleiters, die Zahl der vertretenen Mitglieder und der anwesenden Stimmberechtigten, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten. Das Protokoll ist von einem vom Vorstand Beauftragten zu fertigen und von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenführung und Vermögensverwaltung

(1) Die finanziellen Mittel werden durch freiwillige Beiträge, Kollekten und Spenden sowie gegebenenfalls
durch kirchliche und andere Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der Verband unterhält eine Verbandskasse, die vom Kassierer verantwortlich verwaltet wird.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu beschließen.

(5) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Die Mitglieder werden als Hilfspersonen im Sinne von § 57 Absatz 1, Satz 2 der Abgabenordnung tätig.

(6) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Mitgliedern können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Insoweit sind auch
Zahlungen von pauschaler Auslagenerstattung und von pauschalen Aufwandsentschädigungen zulässig.

(8) An Vorstandsmitglieder/Gremienmitglieder nach § 6.1.5; 7.1.3; 8.1.4 und 8.1.6 der Satzung können
Vergütungen gezahlt werden, insbesondere auf der Basis abgeschlossener Anstellungsverträge. Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern können auch nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Insoweit sind auch Zahlungen von pauschaler Auslagenerstattung und pauschalen
Aufwandsentschädigungen zulässig.

§ 11 Gemeinschaftsbezirke und Arbeitszweige

(1) Alle dem Verband angehörenden Gemeinschaften werden zu Gemeinschaftsbezirken zusammengefasst. Die Bildung der Gemeinschaftsbezirke erfolgt durch den Verbandsrat.
Die Gemeinschaftsbezirke werden von je einem Bezirksvorstand in der Regel mit einem Bezirksvorsitzenden geleitet.

(2) Der Bezirksvorsitzende wird von der Bezirksarbeitsgemeinschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandes für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vertreterversammlung des Verbandes.

(3) Anstellungsträger der hauptamtlichen Mitarbeiter in den Bezirken ist der Verband. Die hauptamtlichen
Mitarbeiter werden den Gemeinschaftsbezirken mit deren Einvernehmen vom Vorstand zugewiesen.

(4) Für die Leitung und Durchführung besonderer Zweigarbeiten kann der Verbandsrat auf Vorschlag des
Vorstandes Referenten und Beauftragte sowie Stellvertreter für diese berufen. Nähere Einzelheiten regelt die Gemeinschaftsordnung.

§ 12 Auflösung des Verbandes und Vermögensverwendung

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Vertreterversammlung beschlossen werden. Diese Vertreterversammlung ist in Abweichung von § 6 Absatz 7 nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder nach § 3 vertreten sind. Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, nämlich kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 22.10.2016. Sie wurde von den
Mitgliedern der Vertreterversammlung am 26.10.2019 beschlossen.

Dessau, 16.12.2019